Gemeindenachrichten: Oberhausen-Rheinhausen

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Amtliche Bekanntmachungen und Umfragen

Artikel vom 16.09.2026

Vergabe der gemeindeeigenen Bauplätze im Neubaugebiet Erlengewann-Viehtriebgewann

Veröffentlicht am:

Das Bewerbungsverfahren für die Vergabe der gemeindeeigenen Bauplätze im Neubaugebiet Erlengewann-Viehtriebgewann beginnt am 07.09.2026 und endet am 11.10.2026. Unterlagen können bis zum 25.10.2026 eingereicht werden.

Bewerbungsverfahren: Baupilot Oberhausen-Rheinhausen

Alternativ können die benötigten Formulare und ein gedruckter Bewerberfragebogen während der regulären Öffnungszeiten bei der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen -Bürgermeisteramt, Adlerstr. 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen abgeholt werden.

Für die Abgabe der Bewerbungen in gedruckter Form gelten genannte Fristen.

Richtlinien

Kriterientabelle

Nachweis Bestätigung Arbeitsplatz

Nachweis Erklärung selbständiger freiberuflicher Tätigkeit

Nachweis Erklärung zu Wohneigentum Wohnverhältnissen

Nachweis Finanzierungsbestätigung-Nachweis liquider Eigenmittel

Nachweis Versicherung der Vollständigkeit

Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeit-Sonderaufgabe Blaulicht-Organisation

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ - Satzungsbeschluss

Veröffentlicht am:

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“

Hier:
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB und Rechtskraft

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat am 27.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Planaufstellung erfolgte im Regelverfahren gem. BauGB.

Das Plangebiet liegt östlich der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und wird über die Adlerstraße erschlossen. Nordwestlich des Geltungsbereichs befindet sich das Seniorenzentrum Oberhausen. Westlich grenzt das Gebiet an bestehende und südlich an in Ausbau befindliche Wohnbebauung an. Nördlich sowie östlich befinden sich landwirtschaftliche Nutzungen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst die Flurstücke Nr. 870/1 und 871 in der Gemarkung Oberhausen (083330) mit einer Fläche von ca. 6.718 m². Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes (ohne Maßstab)

Der „Sonstige Geltungsbereich“ gem. § 9 Abs. 1a BauGB umfasst externe Maßnahmenflächen auf den Flurstücken 5098 sowie 3795 und 3796 in der Gemarkung Oberhausen sowie eine Ökokontomaßnahme der Flächenagentur Baden-Württemberg GmbH in der Gemeinde Kraichtal - Gemarkung Unteröwisheim (Maßnahme 3468 Unteröwisheim 9502ff Unteres Leuterstal).

Im Nordwesten des Landkreises Karlsruhe, zwischen der Metropolregion Rhein-Neckar und dem Ballungsraum Karlsruhe gelegen, stellt die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen einen attraktiven Wohnstandort, insbesondere auch für Familien, dar.

Durch den fortschreitenden Bevölkerungswachstum steigt auch der Bedarf nach Betreuungsplätzen für Kinder. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen, plant die Gemeinde Ober-hausen-Rheinhausen die Errichtung einer neuen Kindertagesstätte.

Aus diesem Grund plant die Gemeinde die Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ auf den Flurstücken 870/1 und 871 in der Gemarkung Oberhausen.

Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte samt Zufahrt und Stellplätzen. Zusätzlich soll durch den Bebauungsplan die Parksituation des anliegenden Seniorenzentrums verbessert und ein Fuß- und Radweg in Nord-Süd-Richtung ermöglicht werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Mit dem Bebauungsplan soll zum einen ein planungs-rechtlicher Rahmen gesetzt werden. Zum anderen soll eine geordnete, städtebauliche Ent-wicklung gewährleistet werden, die der städtebaulichen Gesamtkonzeption der Gemeinde entspricht und den Anforderungen an die örtlichen Gegebenheiten genügt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich das Planungserfordernis aus dem Bedarf nach Betreuungsplätzen für Kinder.

Auf Basis des Einfügungsgrundsatzes des § 34 BauGB kann die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte bauliche Entwicklung – auch unter Anwendung der in § 34 Abs. 3a BauGB enthaltenen Abweichungsbefugnis vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall – nicht erreicht werden.

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ wird mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, Besprechungszimmer (1.OG), Adlerstraße 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen zu den üblichen Öffnungszeiten

Montag:       08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag:     08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 18:00 Uhr

Freitag:        08:00 - 12:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung zur Einsicht bereitgehalten.

Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind zudem auf der Homepage der Gemeinde unter www.oberhausen-rheinhausen.de/verwaltung-buergerservice/bebauungsplaene/allgemeine-bebauungsplaene abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes () zugänglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, den 14.08.2026

gez.
Manuel Scholl
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Haushaltsplan 2026

Veröffentlicht am:

Hier finden Sie die öffentliche Bekanntmachung des Haushaltsplanes 2026 der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen.

Haushaltsplan 2026

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Oberdorfstraße 19

Veröffentlicht am:

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "dm Verteilerzentrum"

Veröffentlicht am:

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „dm Verteilzentrum Waghäusel“ im Verfahren nach § 13a BauGB;

Hier:

  • Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB
  • Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat am 22.01.2024 in öffentlicher Sitzung die Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 1 Abs. 7 zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „dm Verteilzentrum Waghäusel“ beschlossen und den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dessen Zeichnerischem Teil, in der Fassung vom 19.12.2023.

Das Plangebiet liegt im Westen von Waghäusel und östlich der Landesstraße L560 direkt auf der Grenze der Gemarkungen von Waghäusel und Oberhausen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst die Flurstücke Nr. 3/18, 3/19, 6095/1, 6095/2 und 6095/3 in der Gemarkung Waghäusel sowie die Flurstücke Nr. 3750, 3750/5, 3750/8 und 3871 in der Gemarkung Oberhausen mit einer Fläche von ca. 9,7 ha.

 

Geltungsbereich hier klicken

 

Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften
„dm Verteilzentrum Waghäusel “ (ohne Maßstab)

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften im Rathaus der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung und Anlage ist zudem auf der Homepage der Gemeinde (https://www.oberhausen-rheinhausen.de/verwaltung-buergerservice/bebauungsplaene/allgemeine-bebauungsplaene) abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) zugänglich. Hinweise:

1.         Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

2.         Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3.         Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

4.         Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

 

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, den 01.03.2024

gez. Manuel Scholl Bürgermeister

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes "Erlengewann-Viehtriebgewann" nach §71 BauGB

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