Dienstleistungen: Oberhausen-Rheinhausen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Landesbibliothek - Benutzerausweis beantragen

In den Räumen der Landesbibliothek, die frei zugänglich sind, können Sie ohne Anmeldung die Medien nutzen und in den Katalogen recherchieren.

Sie benötigen einen Ausweis, wenn Sie:

  • Bücher oder Medien nach Hause oder in die Lesesäle der Landesbibliothek entleihen oder
  • Bestände aus den Magazinen der Landesbibliotheken einsehen oder deren elektronischen Angebote nutzen möchten.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anmeldung, das heißt für die Erstbeantragung eines Bibliotheksausweises, ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises, eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Reisepasses in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Anmeldeformular ausfüllen und persönlich abgeben.
Dieses liegt in den Landesbibliotheken aus oder steht Ihnen im Internet zum Download zur Verfügung.

Die Bibliothek stellt Ihnen den Ausweis sofort aus.

Die Recherche oder Bestellung von Medien können Sie gegebenenfalls auch über das Internet erledigen. Die Bibliotheken sind untereinander vernetzt. Alle Onlinekataloge sind weltweit zugänglich.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis des Wohnsitzes oder der Erwerbstätigkeit in Baden-Württemberg
  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass mit Meldebestätigung
  • Minderjährige: zusätzlich Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten
  • Ausländische Personen: zusätzlich Aufenthaltsgenehmigung, die noch mindestens drei Monate gültig ist. Für Bürger der Europäischen Union ist keine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
  • Wenn Sie Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchten: entsprechende Nachweise

Kosten

  • für Personen ab 18 Jahren sowie juristische Personen: für eine Jahreskarte EUR 30,00
  • für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, Arbeitslose sowie Empfänger von Leistungen der Grundsicherung: für eine Jahreskarte EUR 15,00
  • für Personen, die die Bibliothek weniger als drei Monate benutzen: EUR 8,00

Von der Benutzungsgebühr befreit sind

  • Schüler, Studierende, Auszubildende, die einen entsprechenden Nachweis vorlegen
  • öffentliche Bibliotheken in Baden-Württemberg, die dem regionalen Leihverkehr angeschlossen sind, und
  • Institutionen des Landes Baden-Württemberg, die die Bibliotheken für dienstliche Zwecke nutzen.

Sonstiges

Auch wenn Sie nicht in Baden-Württemberg wohnen oder arbeiten, können die Landesbibliotheken Ihnen die Benutzung gewähren. Die Landesbibliotheken können diese Zulassung mit Auflagen versehen.

Weitergehende Informationen zur Nutzung können auf den Websites der Landesbibliotheken abgerufen werden.

Zuständigkeit

  • die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg oder
  • die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen

Freigabevermerk

09.01.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

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