Wichtige Mitteilung an alle Haushalte!

 

Bei einer Beprobung des Trinkwassers wurde an einer Stelle im Trinkwassernetz der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen das Pseudonomas-Bakterium „Pseudonomas aeruginosa (Krankenhauskeim, der Atemwege und Lunge befallen kann) nachgewiesen.

In Absprache mit dem Gesundheitsamt Karlsruhe ergehen sicherheitshalber folgende Hinweise:

  • Immungeschwächte Personen, sollen das Leitungswasser vor dem Verzehr bzw. vor der Nutzung vorsichtshalber abkochen.
  • Weiterhin soll für die Reinigung von offenen Wunden ebenfalls nur abgekochtes Wasser verwendet werden.

Wir würden vorsichtshalber empfehlen, auch für die Zubereitung von Säuglingsnahrung das Wasser abzukochen. Ab Montag, 17.08.2026 erfolgt zusätzlich zur Vorbeugung auf Anordnung durch das Gesundheitsamt eine Chlorung zur Desinfektion im zulässigen Rahmen der Trinkwasserverordnung.

 

Status am 14.09.2026
Nachdem die Ergebnisse der letzten Beprobung vorliegen, wird auf Weisung des Gesundheitsamtes das Wasser weiterhin gechlort.

Die Proben waren an einer Probeentnahmestelle weiterhin mit minimalen Keimzahlen belastet.

Die Wasserqualität wird weiterhin durch mehrmals wöchentliche, engmaschige Beprobungen überwacht.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO. Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 03.09.2026
Die Ergebnisse der letzten Wasserbeprobung liegen nun vor. Die Keimzahlen sind weiter zurückgegangen, die Desinfektion durch Chlor zeigt Wirkung. Das Wasser wird weiterhin engmaschig beprobt. Die Leitungen werden weiter gespült.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO und wird derzeit leicht reduziert.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 27.08.2026
Nachdem die Ergebnisse der letzten Beprobung vorliegen, wird auf Weisung des Gesundheitsamtes das Wasser weiterhin gechlort. Die Proben waren an einer Probenentnahmestelle weiterhin mit geringen Keimzahlen belastet. Die Chlorung wird fortgesetzt, bis das Gesundheitsamt anderweitige Weisung erlässt. Dies wird voraussichtlich noch mindestens bis 04.09.2026 der Fall sein. Das Wasser wird engmaschig beprobt. Von der Probenentnahme bis zum Ergebnis dauert es in der Regel 48 Stunden. Es wurde nun begonnen, die Leitungen im Neubaugebiet, die keine Verbindung zum übrigen Netz haben, zu desinfizieren. Die Leitungen werden weiterhin gespült. Es liegen keine Rohrbrüche vor.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 20.08.2026, 15:00 Uhr
Nach Prüfung der Wasserqualität durch das Gesundheitsamt wurde eine stabile Desinfektionslage festgestellt. Die Keimzahl hat sich nicht erhöht, sondern ist immer noch im Minimalbereich.
Die Chlorung bleibt weiter bestehen, die nächste Mikrobiologische Untersuchung findet am Dienstag, 25.08.2026 statt. Das Wasser kann, wie bisher, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gesundheitsamtes verwendet werden.

 

Status am 20.08.2026, 10:00 Uhr
Die Chlorung zeigt Erfolg. Das Chlor hat das Ortsnetz, vom Wasserwerk in Oberhausen kommend, durchdrungen und ist an der Probeentnahmestelle Tullahalle in Rheinhausen nachweisbar.
Die Chlorung wird fortgesetzt bis die vom Gesundheitsamt geforderte Chlorsättigung im Wasser erreicht ist. Gleichzeitig werden sämtliche Hydranten im Ortsnetz nach und nach geöffnet und gespült um eine weitere Verteilung des Chlors zu ermöglichen.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter bis sie offiziell durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.

 

Status am 19.08.2026
Die Chlorung findet nun seit Montag statt. Das Wasser im Ortsnetz wird im Rahmen der zulässigen Werte der Trinkwasserverordnung mit Chlor versetzt. Aufgrund der Selbstzehrung des Netzes (Chlorverbrauch durch chemische Reaktion) wird das Chlor im Trinkwasser vermutlich erst nach einiger Zeit geruchlich feststellbar sein. Die Desinfektionswirkung hat aber bereits eingesetzt. Die Gemeinde ist in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und beprobt das Leitungsnetz engmaschig.
Die Spülung von Hydranten wird für die Bevölkerung sichtbar, wenn Wasser auf die Straße läuft. Es handelt sich hierbei nicht um Rohrbrüche, sondern um kontrolliertes Spülen der Leitungen.

Bei der Chlorung kann es zu leichten Geruchs- und Geschmacksveränderungen kommen. Gesundheitliche Bedenken bestehen hierbei nicht.

 

Status am 18.08.2026
Ab Dienstag, 18.08.2026, werden im Gemeindegebiet die Hydranten gespült. Bitte achten Sie darauf, die Hydranten in dieser Zeit nicht zuzuparken, damit die Arbeiten problemlos durchgeführt werden können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

Wir werden Sie selbstverständlich über alle weiteren Maßnahmen unverzüglich auf dem Laufenden halten und bedanken uns für Ihr Verständnis.

 

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Adlerstraße 3
68794 Oberhausen-Rheinhausen

 

Dienstleistungen: Oberhausen-Rheinhausen

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Öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer fremder Sachen beantragen

Wenn Sie öffentliche Versteigerungen fremder Sachen nach bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs durchführen möchten, die zwangsweise angeordnet beziehungsweise umgesetzt werden, müssen Sie sich

  • öffentlich bestellen lassen und
  • als Versteigerer vereidigen lassen.

Dies gilt beispielsweise für Pfandverkäufe oder Notverkäufe.

Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Versteigerungsguts hat keinen Einfluss auf den Preis und das Mindestgebot. Er oder sie muss sich daher darauf verlassen können, dass Sie als besonders zuverlässige und qualifizierte Person seine oder ihre Eigentumsinteressen schützen.

Voraussetzungen

  • Sie sind gewerbsmäßig als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig oder bei einer solchen Person angestellt. Juristische Personen können nicht öffentlich bestellt werden.
  • wenn Sie die öffentliche Bestellung allgemein beantragen: besondere Sachkunde. Als besondere Sachkunde gelten überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen des Versteigerergewerbes (Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat)
  • wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen: Nachweis besonderer Kenntnisse in den beantragten Gebieten
  • mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer. Sie sollten pro Jahr mehrere Versteigerungen in den von Ihnen angegebenen Bereichen durchgeführt haben
  • Kenntnis der Bestimmungen, die sich auf die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten von Versteigerern beziehen in
    • der Gewerbeordnung,
    • der Versteigererverordnung,
    • dem Handelsgesetzbuch und
    • dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • mehrjährige einwandfreie Ausübung des Versteigerergewerbes und besondere Vertrauenswürdigkeit. Sie müssen Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Versteigerern bieten.

Wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen, muss ein Bedarf für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen in dem von Ihnen angegebenen Bereichen (zum Beispiel Kunstgegenstände oder Teppiche) bestehen; dies hat die zuständige Stelle zu prüfen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die öffentliche Bestellung bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, werden Sie bestellt und darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Sie erhalten eine Urkunde über die öffentliche Bestellung.

Hinweis: Um die erforderliche Sachkunde zu überprüfen, stellt die zuständige Stelle Sie gegebenenfalls einem neutralen und fachkundigen Gremium vor, das nach einem Gespräch oder einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse ein Votum im schriftlichen Verfahren zum Vorliegen der besonderen Sachkunde abgibt. In der Regel erfolgt dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Ihre öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die zuständige Stelle kann sie entweder allgemein aussprechen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränken (zum Beispiel Kunstgegenstände oder Teppiche), sofern für diese ein Bedarf an der Durchführung öffentlicher Versteigerungen besteht.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Antragsschreiben
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis, dass Sie als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig sind oder bei einer solchen Person angestellt sind
  • Nachweis besonderer Sachkunde (Belege für das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen), zum Beispiel Liste der von Ihnen durchgeführten Versteigerungen oder der von Ihnen erstellen Gutachten, Fortbildungsnachweise

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Sonstiges

Für öffentlich bestellte Versteigerer gelten die allgemeinen auf gewerbliche Versteigerer anwendbaren Vorschriften, insbesondere die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung) und die dort festgelegten Pflichten. Letztere betreffen beispielsweise die Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen und die Buchführung.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 34b Versteigerergewerbe Abs. 5

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):

  • § 3a Abs. 1 elektronische Kommunikation

§ 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben

Organisationseinheiten

Freigabevermerk

14.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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