Wichtige Mitteilung an alle Haushalte!

 

Bei einer Beprobung des Trinkwassers wurde an einer Stelle im Trinkwassernetz der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen das Pseudonomas-Bakterium „Pseudonomas aeruginosa (Krankenhauskeim, der Atemwege und Lunge befallen kann) nachgewiesen.

In Absprache mit dem Gesundheitsamt Karlsruhe ergehen sicherheitshalber folgende Hinweise:

  • Immungeschwächte Personen, sollen das Leitungswasser vor dem Verzehr bzw. vor der Nutzung vorsichtshalber abkochen.
  • Weiterhin soll für die Reinigung von offenen Wunden ebenfalls nur abgekochtes Wasser verwendet werden.

Wir würden vorsichtshalber empfehlen, auch für die Zubereitung von Säuglingsnahrung das Wasser abzukochen. Ab Montag, 17.08.2026 erfolgt zusätzlich zur Vorbeugung auf Anordnung durch das Gesundheitsamt eine Chlorung zur Desinfektion im zulässigen Rahmen der Trinkwasserverordnung.

 

Status am 03.09.2026
Die Ergebnisse der letzten Wasserbeprobung liegen nun vor. Die Keimzahlen sind weiter zurückgegangen, die Desinfektion durch Chlor zeigt Wirkung. Das Wasser wird weiterhin engmaschig beprobt. Die Leitungen werden weiter gespült.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO und wird derzeit leicht reduziert.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 27.08.2026
Nachdem die Ergebnisse der letzten Beprobung vorliegen, wird auf Weisung des Gesundheitsamtes das Wasser weiterhin gechlort. Die Proben waren an einer Probenentnahmestelle weiterhin mit geringen Keimzahlen belastet. Die Chlorung wird fortgesetzt, bis das Gesundheitsamt anderweitige Weisung erlässt. Dies wird voraussichtlich noch mindestens bis 04.09.2026 der Fall sein. Das Wasser wird engmaschig beprobt. Von der Probenentnahme bis zum Ergebnis dauert es in der Regel 48 Stunden. Es wurde nun begonnen, die Leitungen im Neubaugebiet, die keine Verbindung zum übrigen Netz haben, zu desinfizieren. Die Leitungen werden weiterhin gespült. Es liegen keine Rohrbrüche vor.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 20.08.2026, 15:00 Uhr
Nach Prüfung der Wasserqualität durch das Gesundheitsamt wurde eine stabile Desinfektionslage festgestellt. Die Keimzahl hat sich nicht erhöht, sondern ist immer noch im Minimalbereich.
Die Chlorung bleibt weiter bestehen, die nächste Mikrobiologische Untersuchung findet am Dienstag, 25.08.2026 statt. Das Wasser kann, wie bisher, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gesundheitsamtes verwendet werden.

 

Status am 20.08.2026, 10:00 Uhr
Die Chlorung zeigt Erfolg. Das Chlor hat das Ortsnetz, vom Wasserwerk in Oberhausen kommend, durchdrungen und ist an der Probeentnahmestelle Tullahalle in Rheinhausen nachweisbar.
Die Chlorung wird fortgesetzt bis die vom Gesundheitsamt geforderte Chlorsättigung im Wasser erreicht ist. Gleichzeitig werden sämtliche Hydranten im Ortsnetz nach und nach geöffnet und gespült um eine weitere Verteilung des Chlors zu ermöglichen.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter bis sie offiziell durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.

 

Status am 19.08.2026
Die Chlorung findet nun seit Montag statt. Das Wasser im Ortsnetz wird im Rahmen der zulässigen Werte der Trinkwasserverordnung mit Chlor versetzt. Aufgrund der Selbstzehrung des Netzes (Chlorverbrauch durch chemische Reaktion) wird das Chlor im Trinkwasser vermutlich erst nach einiger Zeit geruchlich feststellbar sein. Die Desinfektionswirkung hat aber bereits eingesetzt. Die Gemeinde ist in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und beprobt das Leitungsnetz engmaschig.
Die Spülung von Hydranten wird für die Bevölkerung sichtbar, wenn Wasser auf die Straße läuft. Es handelt sich hierbei nicht um Rohrbrüche, sondern um kontrolliertes Spülen der Leitungen.

Bei der Chlorung kann es zu leichten Geruchs- und Geschmacksveränderungen kommen. Gesundheitliche Bedenken bestehen hierbei nicht.

 

Status am 18.08.2026
Ab Dienstag, 18.08.2026, werden im Gemeindegebiet die Hydranten gespült. Bitte achten Sie darauf, die Hydranten in dieser Zeit nicht zuzuparken, damit die Arbeiten problemlos durchgeführt werden können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

Wir werden Sie selbstverständlich über alle weiteren Maßnahmen unverzüglich auf dem Laufenden halten und bedanken uns für Ihr Verständnis.

 

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Adlerstraße 3
68794 Oberhausen-Rheinhausen

 

Dienstleistungen: Oberhausen-Rheinhausen

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Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Für Personen, die ihren Asylantrag ab dem 12. Juni 2026 eingereicht haben, gilt:

Einem Asylbewerber ist nach drei Monaten Aufenthalt die Aufnahme einer Beschäftigung (inklusive Ausbildung) zu erlauben, wenn er nicht mehr verpflichtet ist in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Ausländerbehörde verweigert die Erlaubnis in bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren unentschuldigt nicht nachgekommen ist.

Sofern der Asylbewerber verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und das Asylverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Registrierung des Asylantrags abgeschlossen wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis. Bei Personen, die sich im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren befinden oder die bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt sind, kann die Frist sechs Monate betragen.

Zudem kann bei Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat, das heißt bei Personen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal, Serbien, Georgien, Republik Moldau, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko, Tunesien oder der Türkei stammen, ein zeitlich unbefristetes Beschäftigungsverbot vorliegen.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

Für Personen, die ihren Asylantrag vor oder am 11. Juni 2026 eingereicht haben gilt:

Die Ausländerbehörde soll einem Asylbewerber nach drei Monaten Aufenthalt die Aufnahme einer Beschäftigung (inklusive Ausbildung) erlauben, wenn er nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Erlaubnis bei Vorliegen atypischer Sachverhalte verweigern. Kriterien, die dabei berücksichtigt werden, sind zum Beispiel Klärung der Identität, Mitwirkung im Asylverfahren oder begangene Straftaten des Ausländers.

Sofern der Asylbewerber noch verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie aus Georgien oder der Republik Moldau stammen und ihren Asylantrag nach dem 30. August 2023 gestellt haben.

Auch wenn das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und durch Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Voraussetzungen

  • Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Beschäftigungserlaubnis können variieren, je nachdem zu welchem Zeitpunkt der Asylantrag eingereicht wurde.
  • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
  • Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf
  • oder Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von drei beziehungsweise sechs Monaten unanfechtbar abgeschlossen.
  • Gesetzliche Ausschlussgründe liegen bei Ihnen nicht vor (insbesondere Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat).
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
  • Die Zulassung der Beschäftigung wird in der Aufenthaltsgestattung vermerkt.

Fristen

Es besteht keine Antragsfrist. Es wird jedoch empfohlen, die Beschäftigungserlaubnis vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zu beantragen.

Unterlagen

  • Gültige Aufenthaltsgestattung
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
  • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Kosten

Keine

Sonstiges

Eine Beschäftigung vermittelt Asylbewerbern über das Asylverfahren hinaus weder ein Bleiberecht noch einen anderen gesicherten Aufenthaltsstatus, selbst wenn der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung gesichert wird.

Seit dem 01.03.2024 ist ein Spurwechsel vom Asylverfahren in ein Aufenthaltsrecht nach §§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) möglich, sofern die Einreise bis zum 29.03.2023 erfolgt ist und der Asylantrag zurückgenommen wurde.

Rechtsgrundlage

Asylgesetz (AsylG):

  • § 61 Erwerbstätigkeit
  • § 87e Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV):

  • § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

Zuständigkeit

Ihren Antrag auf Beschäftigungserlaubnis richten Sie an die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, wenn Sie

  • in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

18.08.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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