Änderung in der Erreichbarkeit des gemeindlichen Bereitschaftsdienstes

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

 

zum 12.04.2024 wird die derzeitige Bereitschaftsnummer des Außendienstes stillgelegt und ist final nicht mehr erreichbar.

Künftig ist der Bereitschaftsdienst der Gemeindeverwaltung unter der Rufnummer

07254 503 260

zu erreichen.

Die Bereitschaftsnummer des Wassermeisters bleibt dieselbe.

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis

Ihre Gemeindeverwaltung

 

Lebenslagen: Oberhausen-Rheinhausen

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Hauptbereich

Heimarbeit und Telearbeit

Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetzes (HAG) ist von Telearbeit zu unterscheiden.

Heimarbeit

Sie sind Heimarbeiter oder Heimarbeiterin, wenn Sie in einer selbst gewählten Arbeitsstätte allein beziehungsweise mit Ihren Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden arbeiten. Hausgewerbetreibende beschäftigen darüber hinaus nicht mehr als zwei fremde Hilfskräfte.

Sie unterliegen den Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes.

Es soll dem Risiko sozialer Benachteiligung dieser schwierig einsehbaren Arbeitsplätze vorbeugen.

Die Schutzvorschriften des HAG sind zwingend, können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags haben. Die Entgeltüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien überwachen die Entgelte und die sonstigen Vertragsbedingungen und kontrollieren regelmäßig die Heimarbeit vergebenden Betriebe als auch die in Heimarbeit Beschäftigten.

Telearbeit

Telearbeit beschreibt eine Arbeitsform, bei der Beschäftigte einen Teil ihrer Arbeit außerhalb des Betriebes, im Privatbereich, leisten. Telearbeit findet an Bildschirmen statt und ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Voraussetzungen für Telearbeit sind:

  • Arbeitgeber hat Telearbeitsplätze eingerichtet
  • wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung sind zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vertraglich vereinbart
  • Verbindung zum Arbeitgeber über Informations- und Kommunikationseinrichtungen.

Weitere Bedingungen können beispielsweise arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden:

  • Anwesenheitstage im Büro
  • Vereinbarung von Kernarbeitszeiten am Telearbeitsplatz
  • feste Zeiten zur Erreichbarkeit für Kunden, Kolleginnen / Kollegen und Vorgesetze
  • Zugangszeiten zum betrieblichen Zentralrechner.

Für den Arbeitgeber kann es finanzielle Vorteile haben, Telearbeit anzubieten. Es können damit qualifizierte Beschäftigte gehalten oder gewonnen werden.

Für Beschäftigte besteht durch Telearbeit die Möglichkeit Familie und Beruf besser zu vereinbaren.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 18.06.2019 freigegeben.

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