Aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg und weitere Infos vom Landkreis und der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
1. Aktuelles
(14.04.2022)
Entschädigung bei Quarantäne: Künftig reicht Testergebnis statt Bescheinigung des Rathauses
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Damit bauen wir deutlich Bürokratie ab und entlasten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Mitarbeiter der Behörden“
Den aktuellen Pressebericht finden Sie hier:
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In der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen werden seit Freitag, 03.12.2021, wöchentliche Impfaktionen freitags in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Tullahalle Rheinhausen, Rheinstraße 24, 68794 Oberhausen-Rheinhausen, von einem Mobilen Impfteam (MIT) des Rhein-Neckar-Kreises durchgeführt.
!! Achtung Änderung!!: Seit Februar 2022 werden in Oberhausen-Rheinhausen nur noch einmal im Monat Impfaktionen vom Landkreis Karlsruhe angeboten.
Der nächste Termine ist:
- Freitag, 15. April 2022
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Impfung wird gemäß der aktuell gültigen STIKO-Empfehlung mit einem mRNA-Impfstoff vorgenommen.
Hierzu ist es unbedingt notwendig, zuvor einen Termin zu vereinbaren.
Dies ist ausnahmslos möglich über folgenden Link:
Die Homepage des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis zur Anmeldung erreichen Sie hier
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zur Impfung mit:
- Ihren Personalausweis
- Ihren Impfpass
- Ihre Krankenversicherungskarte
- das AUFKLÄRUNGSMERKBLATT zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (dieses können Sie hier als PDF herunterladen)
- den ANAMNESEBOGEN mit EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (dieses können Sie hier als PDF herunterladen)
Weitere Informationen finden Sie unter: Corona.Karlsruhe.de - Stadt und Landkreis Karlsruhe informieren
- Achtung Änderung: Zutritt zu kommunalen Verwaltungen (gültig ab 23. Februar 2022)
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Neue Corona-Verordnung seit 3. April 2022
Seit Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit sind weitreichende Schutzmaßnahmen weggefallen, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.
Nach den jüngst vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert. Die neue Verordnung wurde am Freitag, 1. April 2022, nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom Staatsministerium notverkündet. Damit fallen im Land von Sonntag, 3. April 2022, an weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es nun keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Die meisten Schutzmaßnahmen entfallen
Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung (§ 28a Absatz 8 IfSG) über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben – weder liegt derzeit eine Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität vor noch eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazität.
Baden-Württemberg hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes einen Instrumentenkasten an Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten zu können, mit dem kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens im Land hätte reagiert werden können. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dies jedoch nicht mehr vor.
Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
Maßnahmen in der neuen Corona-Verordnung
Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen:
- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (§ 2 CoronaVO)
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- in Arzt- und Zahnarztpraxen,
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (§ 3 CoronaVO)
Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
- Testpflichten
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
- in Schulen und Kitas,
- in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern,
- in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung.
Den aktuellen Pressebericht vom Land Baden-Württemberg hierzu finden Sie hier:
Die aktuellen Corona-Regeln in der Übersicht finden Sie hier:
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Geänderte Corona-Verordnung ab 19. März 2022
Ab Samstag, 19. März 2022, gilt in Baden-Württemberg eine geänderte Corona-Verordnung. Das Land nutzt die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregel. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen.
Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung wurde am Freitag, 18. März 2022, verkündet und tritt am Samstag, 19. März 2022, in Kraft.
Wesentliche Punkte der neuen Verordnung
- Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
- Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
- Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
- Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
- unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
- 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
- Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
- Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
Infektionsschutzgesetz passt nicht zur aktuellen Lage
„Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes passt nicht zur derzeitigen Corona-Lage“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Ja, das Virus hat sein Gesicht verändert. Aber die Pandemie ist mitnichten vorbei. Und mitten in diese erneute Welle kommt jetzt ein neues Infektionsschutzgesetz, das fast keine grundlegenden Schutzmaßnahmen mehr vorsieht, und das den Ländern einen völlig unzureichenden Instrumentenkasten an die Hand gibt. Wir haben deshalb entschieden, die Maskenpflicht und die geltenden Zugangsbeschränkungen nach der 3G- beziehungsweise 2G+-Regel bis zum 2. April zu verlängern, um zumindest die aktuelle Welle möglichst schnell zu brechen.“
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Die Merkblätter zu Corona finden Sie hier:
- Corona Merkblatt Selbsttest "Mein-Test-ist-positiv"
- Corona Merkblatt Schnelltest "Mein-Test-ist-positiv"
- Corona_Merkblatt PCR-Test "Mein-Test-ist-positiv"
Informationen zur Ausstellung des Genesenenbescheids finden Sie hier:
Das bedeutet die Anpassung für Infizierte konkret:
- Positiv getestete Personen/Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach zehn Tagen beenden.
- Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich.
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.
Für Kontaktpersonen gilt:
- Ohne Freitestung: ebenfalls zehn Tage Absonderung
- Ab Tag 7 Freitestung ebenfalls möglich
- Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
- Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis maximal drei Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.
Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis
Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.
Staatsministerium Baden-Württemberg
Pressestelle der Landesregierung
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Auswahl von Corona Teststation in Oberhausen-Rheinhausen (für die Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr):
- Augustastraße 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen (bei Frau Schmitz)
- Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- Samstag und Sonntag von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr
- Weiherweg 8, 68794 Oberhausen-Rheinhausen im Blauen Container Schnelltest Edeka Garcia Norma Penny Markt (Herr Malzev)
- Öffnungszeiten: Montag-Samstag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr; Sonntag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- Anmeldung möglich unter: www.coronatest-ob-rh.de
- Hauptstraße 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen - Lollipop Teststation im Postmuseum - Alte Post
- Öffnungszeiten: Montag: 16.00 Uhr - 20.00 Uhr, Dienstag geschlossen, Mittwoch-Freitag: 16.00 Uhr - 20.00 Uhr, Samstag-Sonntag: 12.00 Uhr - 20.00 Uhr
- Anmeldung möglich unter: www.teststation-im-postmuseum.de
- Hauptstraße 15, 68794 Oberhausen-Rheinhausen Kirschbäumchen Bürgerteststelle (Frau Knabe)
- Den Flyer der Teststelle können Sie hier abrufen:
- Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 06.30 Uhr bis 08.30 Uhr
- Anmeldung möglich unter: www.kirschbaeumchen.de/schnelltest
- Marienstr. 7, 68794 Oberhausen-Rheinhausen, Corona Teststation, Öffnungszeiten: Mo-Sa 9-18 Uhr
- Kolping Str 68, 68794 Oberhausen-Rheinhausen, Testzentrum Lara Beauty, Öffnungszeiten: Täglich 7:30-20 Uhr
Eine aktuelle Übersicht über die Teststationen im Landkreis Karlsruhe finden Sie hier:
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2. Weitere Infos
auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg sowie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung.
Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung
Hinweisblatt zur Abfallentsorgung für private Haushalte mit Quarantäne oder positiv auf das Corona-Virus getestete Personen
Liebe Einwohnerinnen und Einwohner,
mit dem nachstehenden Link gelangen Sie auf eine interaktive Karte, die alle Impfmöglichkeiten im Landkreis Karlsruhe sowie die großen Einrichtungen im Rhein-Neckar-Kreis zeigt. In Oberhausen-Rheinhausen stehen Ihnen die Dres Blüm und Alexander Ader zur Verfügung. Die Praxis Dres Blüm impft derzeit nur Stammpatienten.
Bleiben Sie gesund.
Ihre Gemeindeverwaltung