Amtliche Bekanntmachungen und Umfragen
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "dm Verteilerzentrum"
Veröffentlicht am:
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „dm Verteilzentrum Waghäusel“ im Verfahren nach § 13a BauGB;
Hier:
- Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB
- Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat am 22.01.2024 in öffentlicher Sitzung die Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 1 Abs. 7 zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „dm Verteilzentrum Waghäusel“ beschlossen und den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dessen Zeichnerischem Teil, in der Fassung vom 19.12.2023.
Das Plangebiet liegt im Westen von Waghäusel und östlich der Landesstraße L560 direkt auf der Grenze der Gemarkungen von Waghäusel und Oberhausen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst die Flurstücke Nr. 3/18, 3/19, 6095/1, 6095/2 und 6095/3 in der Gemarkung Waghäusel sowie die Flurstücke Nr. 3750, 3750/5, 3750/8 und 3871 in der Gemarkung Oberhausen mit einer Fläche von ca. 9,7 ha.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften
„dm Verteilzentrum Waghäusel “ (ohne Maßstab)
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften im Rathaus der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung und Anlage ist zudem auf der Homepage der Gemeinde (https://www.oberhausen-rheinhausen.de/verwaltung-buergerservice/bebauungsplaene/allgemeine-bebauungsplaene) abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) zugänglich. Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
4. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, den 01.03.2024
gez. Manuel Scholl Bürgermeister
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes "Erlengewann-Viehtriebgewann" nach §71 BauGB
Erneuerung Trinkwasserleitungen im Händel- und Lisztweg Baustartankündigung
Veröffentlicht am:
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
hiermit möchten wir Sie über den Baustart der Tiefbauarbeiten zur Erneuerung der Trinkwasserleitungen im Bereich des Händel- und Lisztwegs informieren.
Die Bauarbeiten werden in drei Abschnitten durchgeführt, diese können dem obenstehenden Plan entnommen werden. Der erste Abschnitt soll noch im laufenden Jahr 2023 abgeschlossen werden.
Die Ausführung ist vom 27.11.2023 bis zum 20.12.2023 und vom 15.01.2024 bis zum 14.02.2023 geplant.
Im Rahmen der Erneuerung der Trinkwasserleitungen werden ebenfalls bei Bedarf die Hausanschlüsse ersetzt. Diesbezüglich erhalten die Anwohner vorab per Einwurfzettel weitere Informationen.
Bei eventuell aufkommenden Rückfragen können Sie sich gerne an das Bauamt der Gemeindeverwaltung unter 07254 503 240, bauamt@oberhausen-rheinhausen oder Vorort in der Schützenstraße 3, wenden.
Wir wünschen eine frohe Vorweihnachtszeit!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bauamt