Amtliche Bekanntmachungen und Umfragen
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“
Veröffentlicht am:
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“
Hier:
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
- Billigung des Vorentwurfs für die frühzeitige Beteiligung und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ im Regelverfahren gem. BauGB gefasst. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. In selbiger Sitzung wurde der Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Am 21.10.2024 wurde bereits ein Aufstellungsbeschluss für einen entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst. Da die Gemeinde selbst die Errichtung der KiTa plant, ist ein solcher vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht zielführend. Der bereits gefasste Aufstellungsbeschluss wird somit geändert in den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“.
Das Plangebiet liegt östlich der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und wird über die Adlerstraße erschlossen. Nordwestlich des Geltungsbereichs befindet sich das Seniorenzentrum Oberhausen. Westlich grenzt das Gebiet an bestehende und südlich an in Ausbau befindliche Wohnbebauung an. Nördlich sowie östlich befinden sich landwirtschaftliche Nutzungen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst die Flurstücke Nr. 870/1 und 871 in der Gemarkung Oberhausen (083330) mit einer Fläche von ca. 6.718 m². Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes (hier anklicken)
Im Nordwesten des Landkreises Karlsruhe, zwischen der Metropolregion Rhein-Neckar und dem Ballungsraum Karlsruhe gelegen, stellt die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen einen attraktiven Wohnstandort, insbesondere auch für Familien, dar.
Durch den fortschreitenden Bevölkerungswachstum steigt auch der Bedarf nach Betreuungsplätzen für Kinder. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen, plant die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen die Errichtung einer neuen Kindertagesstätte.
Aus diesem Grund plant die Gemeinde die Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ auf den Flurstücken 870/1 und 871 in der Gemarkung Oberhausen.
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte samt Zufahrt und Stellplätzen. Zusätzlich soll durch den Bebauungsplan die Parksituation des anliegenden Seniorenzentrums verbessert und ein Fuß- und Radweg in Nord-Süd-Richtung ermöglicht werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Mit dem Bebauungsplan soll zum einen ein planungsrechtlicher Rahmen gesetzt werden. Zum anderen soll eine geordnete, städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden, die der städtebaulichen Gesamtkonzeption der Gemeinde entspricht und den Anforderungen an die örtlichen Gegebenheiten genügt.
Im vorliegenden Fall ergibt sich das Planungserfordernis aus dem Bedarf nach Betreuungsplätzen für Kinder.
Auf Basis des Einfügungsgrundsatzes des § 34 BauGB kann die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte bauliche Entwicklung – auch unter Anwendung der in § 34 Abs. 3a BauGB enthaltenen Abweichungsbefugnis vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall – nicht erreicht werden.
Der Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „KiTa Adlerstraße 60b“ umfasst:
- Zeichnerischer Teil
- Textteil, bestehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen
- Begründung
Jeweils in der Fassung vom 30.06.2025
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP)
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Diese Unterlagen werden in der Zeit vom 07.07.2025 bis einschließlich 07.08.2025 auf der Homepage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen https://www.oberhausen-rheinhausen.de/verwaltung-buergerservice/bebauungsplaene/allgemeine-bebauungsplaene sowie über das zentrale Internetportal des Landes (www.uvp-verbund.de) abrufbar sein.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen werden außerdem im Rathaus der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, Bauamt, Schützenstraße 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen zu den üblichen Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung zur Einsicht bereitgehalten.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderen Wegen, abgegeben werden.
Die Kontaktdaten lauten:
- E-Mail: bauamt@oberhausen-rheinhausen.de
- Postalische Anschrift: Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, Bauamt, Schützenstraße 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen
- Fax: Nr.: 07254/503400
- Mündliche Vorsprache / zur Niederschrift nach Terminvereinbarung: Bauamt, Schützenstraße 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen, Frau Pfeifer, Tel. 07254/503241
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls mit ausliegt.
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, den 04.07.2025
gez. Manuel Scholl
Bürgermeister
Bekanntmachung zu Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über die kommunalen Beistandsleistungen „Abfallberatung“.
Veröffentlicht am:
Die Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über die kommunalen Beistandsleistungen „Abfallberatung“ werden hiermit bekannt gemacht:
Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über die kommunalen Beistandsleistungen „Abfallberatung“
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Oberdorfstraße 19
Veröffentlicht am:
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "dm Verteilerzentrum"
Veröffentlicht am:
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „dm Verteilzentrum Waghäusel“ im Verfahren nach § 13a BauGB;
Hier:
- Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB
- Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat am 22.01.2024 in öffentlicher Sitzung die Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 1 Abs. 7 zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „dm Verteilzentrum Waghäusel“ beschlossen und den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dessen Zeichnerischem Teil, in der Fassung vom 19.12.2023.
Das Plangebiet liegt im Westen von Waghäusel und östlich der Landesstraße L560 direkt auf der Grenze der Gemarkungen von Waghäusel und Oberhausen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst die Flurstücke Nr. 3/18, 3/19, 6095/1, 6095/2 und 6095/3 in der Gemarkung Waghäusel sowie die Flurstücke Nr. 3750, 3750/5, 3750/8 und 3871 in der Gemarkung Oberhausen mit einer Fläche von ca. 9,7 ha.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften
„dm Verteilzentrum Waghäusel “ (ohne Maßstab)
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften im Rathaus der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung und Anlage ist zudem auf der Homepage der Gemeinde (https://www.oberhausen-rheinhausen.de/verwaltung-buergerservice/bebauungsplaene/allgemeine-bebauungsplaene) abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) zugänglich. Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
4. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, den 01.03.2024
gez. Manuel Scholl Bürgermeister