Amtliche Bekanntmachungen und Umfragen
Öffentliche Bekanntmachung - Allgemeinverfügung zur Sperrung der Grill- und Feuerstellen im Landkreis
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Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „Erlengewann-Viehtriebgewann“ mit örtlichen Bauvorschriften in Oberhausen - Rheinhausen, erneute öffentliche Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
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Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Erlengewann-Viehtriebgewann“
mit örtlichen Bauvorschriften
in Oberhausen - Rheinhausen,
erneute öffentliche Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen stellt zur Schaffung weiteren Wohnraums den Bebauungsplan „Erlengewann - Viehtriebgewann“ mit örtlichen Bauvorschriften auf. Der vorgesehene Geltungsbereich dieses in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Oberhausen, grenzt nördlich bzw. östlich an die Bestandsbebauung der Waghäusler Straße sowie der Raimundstraße an und umfasst überwiegend landwirtschaftlich genutzte Acker- und Wiesenflächen. Zusammen mit diesem Bebauungsplan wird auch eine Satzung über örtliche Bauvorschriften aufgestellt. Mit dieser Bekanntmachung wird die erneute öffentliche Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 S. 1 BauGB des Bebauungsplans „Erlengewann-Viehtriebgewann“ mit örtlichen Bauvorschriften ortsüblich bekannt gemacht.
Ein wichtiges städtebauliches Planungsziel der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen ist die Sicherung und Stärkung der örtlichen Wohnfunktion. Der hohe Bedarf und die anhaltende Nachfrage nach Wohnraum machen die Erschließung neuer Flächen erforderlich. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind nördlich der Waghäusler Straße geplante Wohnbauflächen ausgewiesen. Um dem Mangel an Wohnraum entgegenzuwirken, sollen diese Flächen mit einer Größe von rund 6 ha als Wohnbauland erschlossen werden. Dafür ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Erlengewann-Viehtriebgewann“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Wohnbauflächenentwicklung in Oberhausen geschaffen werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen - Rheinhausen hat am 13.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Erlengewann - Viehtriebgewann“ (Entwurf der planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB) und den Entwurf der zugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften (gemäß § 74 LBO) gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Offenlage ist ordnungsgemäß vom 03.01.2022 bis einschließlich 04.02.2022 erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden fach- und sachgerecht mit allen relevanten Belangen abgewogen.
In diesem Zuge wurde nach der öffentlichen Auslegung der Entwurf erneut geändert.
Gemäß § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB ist erneut öffentlich auszulegen, wenn nach verbindlicher Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans geändert oder ergänzt wird. Der Gemeinderat von Oberhausen – Rheinhausen hat daher in öffentlicher Sitzung vom 23.05.2022 die erneute Offenlage beschlossen. Eine Beschränkung der Offenlage nur auf den geänderten oder ergänzten Teil im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB findet ausdrücklich nicht statt, so dass Stellungnahmen insgesamt neu abgegeben werden können.
Der Planbereich liegt am nordöstlichen Ortsrand von Oberhausen und grenzt nördlich bzw. östlich an die Bestandsbebauung der Waghäusler Straße sowie der Raimundstraße an. Für den Planbereich ist der Bebauungsplanentwurf des Büros SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten vom 08.04.2022 maßgebend. Er ist nachfolgend nicht maßstäblich dargestellt.
Zusätzlich sind dem Bebauungsplan als externe Ausgleichsflächen und –maßnahmen folgende Flurstücke zugeordnet: Die Flurstücke Nrn. 3459 (teilweise, Gemarkung Oberhausen, gemeindeeigen), 3460 (Gemarkung Oberhausen, gemeindeeigen), 3462 (Gemarkung Oberhausen, gemeindeeigen), 2042 (östlich des Klärwerks auf der Gemarkung Rheinhausen im Gewann „Große Steinwiesen“), 916 (westlich des Radwegs entlang der Westseite des Erlichsees auf der Gemarkung Oberhausen), 3793 (entlang des Erlichsees auf der Gemarkung Oberhausen). Die Verortung dieser Flurstücke ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan, aus dem sich auch die Verortung des Plangebietes ergibt, dargestellt – dieser Plan ist nicht maßstäblich abgedruckt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit seinen örtlichen Bauvorschriften, Hinweisen, Begründung und dem Entwurf der Satzung liegt einschließlich seiner nachfolgend aufgelisteten, vom Gemeinderat gebilligten weiteren Anlagen
- Bebauungsplan-Entwurf „Erlengewann-Viehtriebgewann“, zeichnerischer Teil
- Bebauungsplan-Entwurf „Erlengewann-Viehtriebgewann“, Textteil
- Abwägungsvorschläge der Anregungen aus der Öffentlichkeit sowie der Behörden und TÖB
- Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „Erlengewann-Viehtriebgewann“
- Artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept - Erlengewann-Viehtriebsgewann.pdf
- Umweltbericht und Grünordnungsplan inkl. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Bebauungsplan „Erlengewann-Viehtriebgewann“
- Bestandsplan
- Maßnahmenplan
- Geotechnisches Gutachten
- Aktennotiz PFT Beprobung
- Anlagen
- Fachbeitrag Verkehr
- Fachbeitrag Schall
vom 25.07.2022 bis einschließlich 02.09.2022
im Rathaus der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, Adlerstraße 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen, Besprechungszimmer (1. Obergeschoss), während der Dienststunden für die Öffentlichkeit (hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche) zur Einsichtnahme aus. Die Dienststunden sind derzeit: Montag 07.15 Uhr bis 12.15 Uhr, Dienstag 08.30 Uhr bis 12.15 Uhr, Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.15 Uhr, Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 16.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie Freitag 08.30 Uhr bis 12.15 Uhr
Die gesamten Unterlagen finden Sie hier.
Zusätzlich können die Unterlagen unter www.oberhausen-rheinhausen.de in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ auf der Homepage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen eingesehen werden. Zudem sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich noch über das zentrale Internetportal des Landes – www.uvp-verbund.de – zugänglich.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Informationen zum Schutzgut Pflanzen / Tiere
- Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen mit Untersuchungen zu Schmetterlingen, Heuschrecken, Holzkäfern, Wildbienen, Reptilien, Brutvögeln und Fledermäusen sowie Beachtung weiterer potenziell betroffener Arten (z.B. Amphibien). Formulierung von CEF-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
- Umweltbericht mit Aussagen zum Verlust des Biotopkomplexes sowie der Störung von Lebensraumbeziehungen; Aussagen zu Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Artenschutz
- Stellungnahme des LRA Karlsruhe FB Naturschutz zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung und dem möglichen Vorhandensein weiterer Vogelarten (Habicht, Specht), Anregung zur weiteren Kartierung, sowie zu externen Ausgleichsflächen und CEF-Maßnahmen und - Flächen
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zur Randeingrünung (Anregung: öffentliche Grünfläche) und zur Bepflanzung der Versickerungsflächen sowie zum Artenschutz und CEF-Maßnahmen
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zu den externen Ausgleichsmaßnahmen
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zum Vorhandensein auch geschützter Tier- und Pflanzenarten und die Auswirkungen der Umsetzung der Bauleitplanung auf diese Arten
Informationen zum Schutzgut Landschaftsbild / Erholung:
- Umweltbericht zur Veränderung des Ortsrands durch Bebauung; (Aufgrund der Ein- und Durchgrünung keine weithin sichtbaren negativen Auswirkungen)
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zum Schutzgut Landschaftsbild / Erholung
Informationen zum Schutzgut Fläche / Boden
- Geotechnisches Gutachten mit Untersuchungen der Bodenbeschaffenheit
- Stellungnahme des Landratsamtes Karlsruhe – Landwirtschaftsamt zum Verlust landwirtschaftlicher Flächen (Vorrangflur) und Bitte um Berücksichtigung von PIK Maßnahmen zur Vermeidung von Flächenverlust
- Umweltbericht mit Aussagen zur Versiegelung und Veränderung der Bodeneigenschaften, zur Minimierung des Flächenverbrauchs und der Bodenversiegelung und zu Kompensationsmaßnahmen
- Stellungnahme des LRA Karlsruhe FB Altlasten & Bodenschutz zum Bodenaushub
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zur PFC-Belastung
- Aktennotiz zur PFT – Beprobung
- Stellungnahme des RP Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zur Geotechnik und zu mineralischen Rohstoffen
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zur Straßenbreite (Mischverkehrsflächen statt Gehwege bei Anliegerstraßen)
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zu einem alternativen Erschließungssystem und alternativen Bauflächen
Informationen zum Schutzgut Wasser
- Umweltbericht mit Aussagen zur Erhöhung des Oberflächenabflusses sowie zu Minimierungsmaßnahmen
- Stellungnahme des LRA Karlsruhe FB Wasserrecht zur Entwässerung
- Stellungnahme des RP Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zum Grundwasser
Informationen zum Schutzgut Klima
- Umweltbericht mit Aussagen zur Änderung des Kleinklimas sowie Minimierungsmaßnahmen
Informationen zum Schutzgut Mensch
- Umweltbericht mit Aussagen zu den Auswirkungen (keine gravierenden Auswirkungen auf Wohnumfeld / Erholungseignung)
- Stellungnahme des LRA Karlsruhe FB Immissionsschutz zur lärmtechnischen Betrachtung von Energieanlagen und Tiefgaragen sowie möglicher Lärmauswirkungen des Seniorenzentrums Am Erlichsee
- Anmerkung des Amts für Umwelt und Arbeitsschutzes zur möglichen Asbest Kontaminierung der Holzlagerplätze im Plangebiet
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zum Immissionsschutz
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zur Gestaltung der Tiefgaragen der Mehrfamilienhäuser
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zur Lage der Versickerungsmulde
- Fachbeitrag Schall
- Fachbeitrag Verkehr
Informationen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter:
- Umweltbericht mit Hinweis auf benachbartes Kulturdenkmal
- Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege Stuttgart mit Hinweis auf benachbartes Kulturdenkmal, mögliche Funde im Geltungsbereich und Meldepflicht archäologischer Denkmäler
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zum Martinus -/ Sermsweg
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf und den örtlichen Bauvorschriften abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 4a Abs. 6 Sätze 1, 2 BauGB).
Wir bitten um Beachtung der jeweils maßgeblichen Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus.
Datenschutz:
Soweit Sie personenbezogene Daten in Ihrer etwaigen Stellungnahme aufgrund der hier eröffneten Äußerungsmöglichkeit angeben, werden diese aufgrund von § 3 Abs. 2 BauGB zum Zweck dieser Bauleitplanung erhoben und verarbeitet.
Die Offenlage dient insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Ihnen wird damit einhergehend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Die Daten werden jedenfalls für die Dauer dieses bauleitplanerischen Verfahrens und grundsätzlich für die Dauer der Wirksamkeit dieses Bauleitplans gespeichert; eine Löschung erfolgt jedoch frühestmöglich und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens über die Aufstellung dieses Bauleitplans und insbesondere auch im Rahmen der Abwägung der Belange werden Ihre Daten von den am Verfahren beteiligten Stellen der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und der hierzu eingeschalteten Dritten verarbeitet. Ihre Daten können daher auch Gegenstand und Inhalt sowohl einer öffentlichen Beratung im Gemeinderat als auch von Unterlagen sein, die von jedermann eingesehen werden können. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung dieser Bauleitpläne können Ihre Daten vollständig mit den gesamten Verfahrensvorgängen an das zuständige Gericht zu übergeben sein.
Ihre Beteiligung am Bebauungsplanaufstellungsverfahren ist freiwillig. Da bei einer Stellungnahme Ihrerseits jedenfalls Ihre postalische Anschrift und ggf. auch Ihr Name insbesondere auch für eine sachgerechte Abwägung und auch für Ihre Inkenntnissetzung über das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß abgegeben Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 S. 4 BauGB) benötigt werden könnten, werden Sie gebeten, bei der Stellungnahme Ihre Namen und Ihre Anschrift anzugeben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe von Namen und postalischer Adresse besteht klarstellend nicht. Sie können jedoch ggf. Rechtsnachteile erleiden, wenn Sie Name und postalische Adresse nicht angeben.
Sie haben als betroffene Person das Recht, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen von der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Artikel 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) zu verlangen. Sie können auch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen (Artikel 21 DSGVO). Eine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 102932, 70025 Stuttgart, Poststelle@lfdi.bwl.de beschweren. Die betroffenen Rechte (mit Ausnahme des Beschwerderechts gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) können Sie gegenüber der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen insbesondere postalisch, per E-Mail und per Telefax geltend machen. Es fallen dabei die entsprechenden Porto- bzw. Übermittlungskosten an.
Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen ist die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, gesetzlich vertreten durch Herrn Bürgermeister Manuel Scholl, Adlerstraße 3, 68794 Oberhausen-Rheinhausen, Telefon: 07254 503-0, E-Mail: manuel.scholl@oberhausen-rheinhausen.de.
Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen erreichen Sie per E-Mail unter info@heinzmann.pro und per Post unter Heinzmann Rechtsanwälte, Kaiserstraße 37, 76647 Bruchsal.
Oberhausen-Rheinhausen, den 23.05.2022
gez.
Manuel Scholl
Bürgermeister
Traueranzeige der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen der verstorbenen ehemaligen Gemeinderätin Frau Angela Fühl
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Fuchsräude in der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
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Im Bereich der Baggerseen Erlichsee wurden verendete Füchse gefunden, welche an den Folgen der Räude gestorben sind.
Sollte ein erkrankter oder gar verendeter Fuchs entdeckt werden, melden Sie sich bitte umgehend bei der Ortspolizeibehörde Oberhausen-Rheinhausen unter der Rufnummer 07254/503-0 oder per E-Mail unter ordnungsamt(@)oberhausen-rheinhausen.de
Bei der Räude handelt es sich um eine ansteckende, parasitäre Hauterkrankung, ausgelöst durch Grabmilben (Sarcoptes cani). Die Milben sind obligate Parasiten und außerhalb eines Wirtstieres nur wenige Tage überlebensfähig. Die Übertragung erfolgt daher meistens durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren. Gefährdet können Hunde und Katzen, aber auch Pferde und andere Weidetiere sein. Es ist ratsam, den unbeobachteten Freilauf im Bereich seiner Haustiere zum jetzigen Zeitpunkt einzuschränken.
Menschen könnten sich an der Räude nicht anstecken. Bei der Räude sei der Mensch ein sogenannter Fehlwirt und habe, wenn überhaupt, nur schwache Symptome. Denn die Räudemilben fühlten sich in der menschlichen Haut zum Glück nicht wohl. Hunde hingegen könnten sich durch den Kontakt zu Füchsen beziehungsweise Fuchsbauten mit der Räude anstecken und erkranken.
Der Parasit legt seine Eier in die Haut des Wirtstieres. Die Milben vermehren sich binnen kurzer Zeit zu Millionen nur unter dem Mikroskop sichtbaren Individuen. Dies führt zu starken Haut- und Juckreizungen mit erheblichen Kratzverletzungen und zum Fellverlust. Als Folge entstehen Sekundärkrankheiten wie Entzündungen, schmierige Hautpartien und schorfige Wunden. In der Regel führt die Krankheit bei einem unbehandelten Tier innerhalb von drei Monaten zum Tode.
Gemeindeverwaltung Oberhausen-Rheinhausen
- Bürgerbüro -
Änderung der Friedhofssatzung
Veröffentlicht am:
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 22. Februar 2021
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen am 27. Oktober 2021 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 22. Februar 2021 beschlossen:
Artikel 1
§ 6 der Satzung wird wie folgt geändert:
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen sowie Urnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
Artikel 2
§ 10 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber
2. Urnenreihengräber
3. Wahlgräber
4. Urnenwahlgräber mit zwei, drei oder vier Grabstellen
5. Rasenurnengräber
6. Anonyme Urnengräber
Artikel 3
§ 13 der Friedhofssatzung erhält folgenden neuen Wortlaut:
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Urnenreihengräber haben eine Größe von 80 cm * 80 cm. Anonyme Urnengräber sind Urnenreihengräber mit einer Größe von 80 cm * 80 cm, die nicht gekennzeichnet werden. Rasenurnengräber sind Urnenwahlgräber mit einer Größe von 50 cm * 50 cm, die vollständig mit einer Grabplatte abgedeckt werden. Urnenwahlgräber haben eine Größe von 80 cm * 80 cm. Urnenwahlgräber haben eine Größe von 80 cm * 80 cm.
(3) In einem Urnenreihengrab und in anonymen Urnengräbern kann immer nur eine Urne beigesetzUrnenwahlgräber haben eine Größe von 80 cm * 80 cm.t werden
(4) In einem Rasenurnengrab sowie in einem Urnenwahlgrab mit zwei Grabstellen, können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einem Urnenwahlgräber mit drei Grabstellen können bis zu drei Urnen und in einem Urnenwahlgrab mit vier Grabstellen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
Artikel 4
Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt neu beschlossen:
1. Benutzungsgebühren
1.1. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
Benutzung der Aussegnungshalle (je Tag) 279,27 €
Benutzung des Aufbahrungsraums (je Tag) 12,20 €
2.2. Bestattungsgebühren
Bestattung in einem Reihengrab für Verst. ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 577,56 €
Bestattung in einem Reihengrab für Verst. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 268,71 €
Bestattung in einem Einzelgrab 577,56 €
Bestattung in einem Tiefgrab Erstbelegung 682,85 €
Bestattung in einem Tiefgrab Nachbelegung 577,56 €
Bestattung in einem Doppelgrab Erstbelegung 577,56 €
Bestattung in einem Doppelgrab Nachbelegung 577,56 €
Bestattung in einem Doppeltiefgrab Tiefbelegung 682,85 €
Bestattung in einem Doppeltiefgrab Normalbelegung 577,56 €
Bestattung Urnenbeigabe in einem Wahlgrab 282,74 €
Bestattung in einem Urnengrab 282,74 €
Beisetzung als Urnenwahlgrab Nachbelegung 282,74 €
Rasenurnengrab 282,74 €
Beisetzung in einem Anonymen Urnengrab 282,74 €
2.3. Grabnutzungsgebühren (Überlassung)
Reihengrab für Verst. ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 1.019,25 €
Reihengrab für Verst. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 516,33 €
Urnenreihengrab 525,27 €
Anonymes Urnengrab 525,27 €
2.4. Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte
Einzelgrab als Wahlgrab 1.019,25 €
Nutzungsverlängerung Einzelgrab als Wahlgrab jedes volle Jahr (1) 50,96 €
Tiefgrab 1.528,88 €
Nutzungsverlängerung Tiefgrab jedes volle Jahr (1) 76,44 €
Doppelgrab als Wahlgrab 2.095,13 €
Nutzungsverlängerung Doppelgrab als Wahlgrab jedes volle Jahr(1) 104,76 €
Doppeltiefgrab 3.114,38 €
Nutzungsverlängerung Doppeltiefgrab jedes volle Jahr (1) 155,72 €
Rasenurnengrab 1.093,76 €
Nutzungsverlängerung Rasenurnengrab mit zwei Grabstellen jedes volle Jahr (1) 54,69 €
Urnenwahlgrab mit 2 Stellen 1.210,00 €
Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab mit 2 Stellen jedes volle Jahr (1) 60,50 €
Urnenwahlgrab mit 3 Stellen 1.719,63 €
Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab mit 3 Stellen jedes volle Jahr (1) 85,89 €
Urnenwahlgrab mit 4 Stellen 2.229,25 €
Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab mit 4 Stellen jedes volle Jahr (1) 111,46 €
2.5. Sonstige Gebühren
Organist 44,75 €
Träger-Dienste pro Sargträger 35,80 €
Umbettungen von Leichen, Gebeinen (Sargumbettung) vor Ablauf der Ruhezeit 733,71 €
Umbettungen von Leichen, Gebeinen (Sargumbettung) nach Ablauf der Ruhezeit 558,69 €
Umbettung einer Urne 230,92 €
Ausgrabung von Leichen, Gebeinen (Sargumbettung) vor Ablauf der Ruhezeit 558,69 €
Ausgrabung von Leichen, Gebeinen (Sargumbettung) nach Ablauf der Ruhezeit 436,16 €
Ausgrabung einer Urne 115,45 €
(1)Bei einer Verlängerung um weniger als ein Jahr, fällt nur ein Teilbetrag in Höhe der Nutzungstage zur gesamten Anzahl der Tage des Jahres an. Dies gilt auch bei einer Verlängerung der Grabnutzung über ein Jahr hinaus für das letzte Jahr der Nutzung, wenn dies nur teilweise in Anspruch genommen wird.
Artikel 5
§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung erhält folgende Ergänzung.
(d) Auf anonymen Urnenwahlgräbern sind Grabmale und sonstige Kennzeichnungen nicht erlaubt
Artikel 6
§ 19 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
Artikel 7
§ 20 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche nach § 17 Absatz 1 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nach § 17 Absatz 1 nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. ln dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. November 2021 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oberhausen-Rheinhausen, den 28. Oktober 2021
gez. Büchner, Bürgermeister