Wichtige Mitteilung an alle Haushalte!

 

Bei einer Beprobung des Trinkwassers wurde an einer Stelle im Trinkwassernetz der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen das Pseudonomas-Bakterium „Pseudonomas aeruginosa (Krankenhauskeim, der Atemwege und Lunge befallen kann) nachgewiesen.

In Absprache mit dem Gesundheitsamt Karlsruhe ergehen sicherheitshalber folgende Hinweise:

  • Immungeschwächte Personen, sollen das Leitungswasser vor dem Verzehr bzw. vor der Nutzung vorsichtshalber abkochen.
  • Weiterhin soll für die Reinigung von offenen Wunden ebenfalls nur abgekochtes Wasser verwendet werden.

Wir würden vorsichtshalber empfehlen, auch für die Zubereitung von Säuglingsnahrung das Wasser abzukochen. Ab Montag, 17.08.2026 erfolgt zusätzlich zur Vorbeugung auf Anordnung durch das Gesundheitsamt eine Chlorung zur Desinfektion im zulässigen Rahmen der Trinkwasserverordnung.

 

Status am 14.09.2026
Nachdem die Ergebnisse der letzten Beprobung vorliegen, wird auf Weisung des Gesundheitsamtes das Wasser weiterhin gechlort.

Die Proben waren an einer Probeentnahmestelle weiterhin mit minimalen Keimzahlen belastet.

Die Wasserqualität wird weiterhin durch mehrmals wöchentliche, engmaschige Beprobungen überwacht.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO. Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 03.09.2026
Die Ergebnisse der letzten Wasserbeprobung liegen nun vor. Die Keimzahlen sind weiter zurückgegangen, die Desinfektion durch Chlor zeigt Wirkung. Das Wasser wird weiterhin engmaschig beprobt. Die Leitungen werden weiter gespült.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO und wird derzeit leicht reduziert.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 27.08.2026
Nachdem die Ergebnisse der letzten Beprobung vorliegen, wird auf Weisung des Gesundheitsamtes das Wasser weiterhin gechlort. Die Proben waren an einer Probenentnahmestelle weiterhin mit geringen Keimzahlen belastet. Die Chlorung wird fortgesetzt, bis das Gesundheitsamt anderweitige Weisung erlässt. Dies wird voraussichtlich noch mindestens bis 04.09.2026 der Fall sein. Das Wasser wird engmaschig beprobt. Von der Probenentnahme bis zum Ergebnis dauert es in der Regel 48 Stunden. Es wurde nun begonnen, die Leitungen im Neubaugebiet, die keine Verbindung zum übrigen Netz haben, zu desinfizieren. Die Leitungen werden weiterhin gespült. Es liegen keine Rohrbrüche vor.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 20.08.2026, 15:00 Uhr
Nach Prüfung der Wasserqualität durch das Gesundheitsamt wurde eine stabile Desinfektionslage festgestellt. Die Keimzahl hat sich nicht erhöht, sondern ist immer noch im Minimalbereich.
Die Chlorung bleibt weiter bestehen, die nächste Mikrobiologische Untersuchung findet am Dienstag, 25.08.2026 statt. Das Wasser kann, wie bisher, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gesundheitsamtes verwendet werden.

 

Status am 20.08.2026, 10:00 Uhr
Die Chlorung zeigt Erfolg. Das Chlor hat das Ortsnetz, vom Wasserwerk in Oberhausen kommend, durchdrungen und ist an der Probeentnahmestelle Tullahalle in Rheinhausen nachweisbar.
Die Chlorung wird fortgesetzt bis die vom Gesundheitsamt geforderte Chlorsättigung im Wasser erreicht ist. Gleichzeitig werden sämtliche Hydranten im Ortsnetz nach und nach geöffnet und gespült um eine weitere Verteilung des Chlors zu ermöglichen.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter bis sie offiziell durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.

 

Status am 19.08.2026
Die Chlorung findet nun seit Montag statt. Das Wasser im Ortsnetz wird im Rahmen der zulässigen Werte der Trinkwasserverordnung mit Chlor versetzt. Aufgrund der Selbstzehrung des Netzes (Chlorverbrauch durch chemische Reaktion) wird das Chlor im Trinkwasser vermutlich erst nach einiger Zeit geruchlich feststellbar sein. Die Desinfektionswirkung hat aber bereits eingesetzt. Die Gemeinde ist in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und beprobt das Leitungsnetz engmaschig.
Die Spülung von Hydranten wird für die Bevölkerung sichtbar, wenn Wasser auf die Straße läuft. Es handelt sich hierbei nicht um Rohrbrüche, sondern um kontrolliertes Spülen der Leitungen.

Bei der Chlorung kann es zu leichten Geruchs- und Geschmacksveränderungen kommen. Gesundheitliche Bedenken bestehen hierbei nicht.

 

Status am 18.08.2026
Ab Dienstag, 18.08.2026, werden im Gemeindegebiet die Hydranten gespült. Bitte achten Sie darauf, die Hydranten in dieser Zeit nicht zuzuparken, damit die Arbeiten problemlos durchgeführt werden können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

Wir werden Sie selbstverständlich über alle weiteren Maßnahmen unverzüglich auf dem Laufenden halten und bedanken uns für Ihr Verständnis.

 

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Adlerstraße 3
68794 Oberhausen-Rheinhausen

 

Dienstleistungen: Oberhausen-Rheinhausen

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Trennungsunterhalt beantragen

Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben im Wege eines Auskunftsantrags gerichtlich geltend gemacht werden.

Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen.

Achtung: In Unterhaltsverfahren müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.

Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend. Dies beinhaltet die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.

Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert. Bitte nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

Hinweis: Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem gesonderten Verfahren geltend machen.

Voraussetzungen

  • Sie leben dauernd getrennt.
  • Die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller ist bedürftig.
    Entscheidend sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen der Unterhalt begehrenden Partnerin oder des Unterhalt begehrenden Partners und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
  • Die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner ist leistungsfähig.

In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei Gericht einreichen.

Das Gericht stellt die Antragsschrift der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Häufig findet ein Verhandlungstermin bei Gericht statt.

Das Gericht kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen.

Wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht über den Unterhalt einigen können, so trifft das Gericht eine Entscheidung.

Fristen

Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

Kosten

Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert

Sonstiges

Ändern sich die Einkommensverhältnisse später, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Abänderung eines Unterhaltstitels verlangen.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

  • das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
  • ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner gewöhnlich aufhält

Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.

Vertiefende Informationen

Informationen über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung finden Sie in den Texten:

  • Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren
  • Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe)
  • Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen

Freigabevermerk

17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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