Kundenselbstablesung zur Wasser-Schmutzwasserabrechnung 2023

Kundenselbstablesung zur Wasser-Schmutzwasser-Abrechnung 2023

In der KW49 werden von unserer beauftragten Firma co-met GmbH die entsprechenden Anschreiben für die Kundenselbstablesung der Wasserzähler für die Wasser-Schmutzwasserjahresabrechnung 2023 zur Post gegeben.

Am einfachsten und schnellsten geht es, wenn Sie den Zählerstand hier https://www.ablesen.de/oberhausen​​​​​​​ eingeben. Mit der Eingabe Ihrer Adressnummer/Objektnummer und Ihres individuellen Passworts können Sie sich einloggen.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit den auf der Ablesekarte abgedruckten QR-Code mithilfe der Kamera Ihres Smartphones zu scannen oder die OCR-Erkennung zu nutzen.

Wie in den letzten Jahren auch, haben Sie außerdem die Möglichkeit den Zählerstand mit Datum der Ablesung auf der beiliegenden Antwortkarte einzutragen. Den Zählerstand Ihres Gartenwasserzählers können Sie ebenfalls über die Ablesekarte mitteilen. Diese Karte kann in jeden Postbriefkasten zur Zustellung an die Firma co-met eingeworfen werden. Wollen Sie Ihren Zählerstand per Fax versenden, ist auf dem Anschreiben die entsprechende Fax-Nr. vermerkt.

Selbstverständlich können Sie Ihre ausgefüllte Karte auch im Rathaus in Oberhausen oder der Ortsverwaltung in Rheinhausen abgeben.

Ihre Zählerstände sollten bis spätestens 27.12.2023 mitgeteilt werden, da wir ansonsten Ihren Wasserverbrauch schätzen müssen.

 

Dienstleistungen: Oberhausen-Rheinhausen

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Hauptbereich

Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen

Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.

Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Darunter fällt auch Niederschlagswasser, das dezentral, das bedeutet auf dem eigenen Grundstück, entsorgt wird. In diesen Fällen müssen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer - auch Unternehmen - für die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers sorgen.

Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser, wenn dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist,

  • durch ortsnahe Versickerung oder
  • ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigen.

Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser benötigen Sie im Grundsatz eine Erlaubnis.
Nur in bestimmten Fällen ist die Beseitigung erlaubnisfrei.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis benötigen Sie

  • im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
  • auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
  • für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.

Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:

  • Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
    • Dachflächen
      Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen
    • befestigte Grundstücksflächen
      Ausnahme: gewerblich, handwerklich und industriell genutzte Flächen
    • öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
      Ausnahme: Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen
    • beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
  • Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
  • Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.

Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,

  • wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
  • die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.

Ausnahmen sind möglich.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.

Fristen

Keine

Unterlagen

  • Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
  • Übersichtslageplan
  • Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
  • Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
    • des Bemessungsregens
    • der Flächengrößen und
    • Art der Flächenbefestigung
  • Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
  • Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)

Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Kosten

  • nach Verwaltungsaufwand und
  • Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die untere Wasserbehörde

Untere Wasserbehörde ist,

  • wenn sich Ihr Vorhaben in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
  • wenn sich Ihr Vorhaben in einem Landkreis befindet: das Landratsamt

Freigabevermerk

Stand: 29.03.2023

Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg

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