Wichtige Mitteilung an alle Haushalte!

 

Bei einer Beprobung des Trinkwassers wurde an einer Stelle im Trinkwassernetz der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen das Pseudonomas-Bakterium „Pseudonomas aeruginosa (Krankenhauskeim, der Atemwege und Lunge befallen kann) nachgewiesen.

In Absprache mit dem Gesundheitsamt Karlsruhe ergehen sicherheitshalber folgende Hinweise:

  • Immungeschwächte Personen, sollen das Leitungswasser vor dem Verzehr bzw. vor der Nutzung vorsichtshalber abkochen.
  • Weiterhin soll für die Reinigung von offenen Wunden ebenfalls nur abgekochtes Wasser verwendet werden.

Wir würden vorsichtshalber empfehlen, auch für die Zubereitung von Säuglingsnahrung das Wasser abzukochen. Ab Montag, 17.08.2026 erfolgt zusätzlich zur Vorbeugung auf Anordnung durch das Gesundheitsamt eine Chlorung zur Desinfektion im zulässigen Rahmen der Trinkwasserverordnung.

 

Status am 03.09.2026
Die Ergebnisse der letzten Wasserbeprobung liegen nun vor. Die Keimzahlen sind weiter zurückgegangen, die Desinfektion durch Chlor zeigt Wirkung. Das Wasser wird weiterhin engmaschig beprobt. Die Leitungen werden weiter gespült.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO und wird derzeit leicht reduziert.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 27.08.2026
Nachdem die Ergebnisse der letzten Beprobung vorliegen, wird auf Weisung des Gesundheitsamtes das Wasser weiterhin gechlort. Die Proben waren an einer Probenentnahmestelle weiterhin mit geringen Keimzahlen belastet. Die Chlorung wird fortgesetzt, bis das Gesundheitsamt anderweitige Weisung erlässt. Dies wird voraussichtlich noch mindestens bis 04.09.2026 der Fall sein. Das Wasser wird engmaschig beprobt. Von der Probenentnahme bis zum Ergebnis dauert es in der Regel 48 Stunden. Es wurde nun begonnen, die Leitungen im Neubaugebiet, die keine Verbindung zum übrigen Netz haben, zu desinfizieren. Die Leitungen werden weiterhin gespült. Es liegen keine Rohrbrüche vor.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 20.08.2026, 15:00 Uhr
Nach Prüfung der Wasserqualität durch das Gesundheitsamt wurde eine stabile Desinfektionslage festgestellt. Die Keimzahl hat sich nicht erhöht, sondern ist immer noch im Minimalbereich.
Die Chlorung bleibt weiter bestehen, die nächste Mikrobiologische Untersuchung findet am Dienstag, 25.08.2026 statt. Das Wasser kann, wie bisher, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gesundheitsamtes verwendet werden.

 

Status am 20.08.2026, 10:00 Uhr
Die Chlorung zeigt Erfolg. Das Chlor hat das Ortsnetz, vom Wasserwerk in Oberhausen kommend, durchdrungen und ist an der Probeentnahmestelle Tullahalle in Rheinhausen nachweisbar.
Die Chlorung wird fortgesetzt bis die vom Gesundheitsamt geforderte Chlorsättigung im Wasser erreicht ist. Gleichzeitig werden sämtliche Hydranten im Ortsnetz nach und nach geöffnet und gespült um eine weitere Verteilung des Chlors zu ermöglichen.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter bis sie offiziell durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.

 

Status am 19.08.2026
Die Chlorung findet nun seit Montag statt. Das Wasser im Ortsnetz wird im Rahmen der zulässigen Werte der Trinkwasserverordnung mit Chlor versetzt. Aufgrund der Selbstzehrung des Netzes (Chlorverbrauch durch chemische Reaktion) wird das Chlor im Trinkwasser vermutlich erst nach einiger Zeit geruchlich feststellbar sein. Die Desinfektionswirkung hat aber bereits eingesetzt. Die Gemeinde ist in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und beprobt das Leitungsnetz engmaschig.
Die Spülung von Hydranten wird für die Bevölkerung sichtbar, wenn Wasser auf die Straße läuft. Es handelt sich hierbei nicht um Rohrbrüche, sondern um kontrolliertes Spülen der Leitungen.

Bei der Chlorung kann es zu leichten Geruchs- und Geschmacksveränderungen kommen. Gesundheitliche Bedenken bestehen hierbei nicht.

 

Status am 18.08.2026
Ab Dienstag, 18.08.2026, werden im Gemeindegebiet die Hydranten gespült. Bitte achten Sie darauf, die Hydranten in dieser Zeit nicht zuzuparken, damit die Arbeiten problemlos durchgeführt werden können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

Wir werden Sie selbstverständlich über alle weiteren Maßnahmen unverzüglich auf dem Laufenden halten und bedanken uns für Ihr Verständnis.

 

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Adlerstraße 3
68794 Oberhausen-Rheinhausen

 

Dienstleistungen: Oberhausen-Rheinhausen

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Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei der Errichtung von Gebäuden vorlegen

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es ist anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

Das GEG ersetzt die bisher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt.

Hinweis: In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Es wird nicht durch das GEG ersetzt. Das EWärmeG schreibt den Einsatz erneuerbarer Energien auch für am 1. Januar 2009 bereits errichtete Gebäude vor, wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird.

Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, ist noch das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG) anzuwenden. Für Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren am 1. November 2020 oder später eingereicht werden, gilt das GEG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist auch hier das GEG anzuwenden.

Neben den bereits aus dem EEWärmeG bekannten Erfüllungsoptionen gibt es im GEG für Neubauten die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch den Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zu erfüllen. Der Wärme- und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit Photovoltaik-Anlagen lässt sich der Nachweis auch über die Anlagengröße führen.

In der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-DVO) des Landes Baden-Württemberg ist Folgendes geregelt: Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nach § 43 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nachzuweisen. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

Wenn bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden müssen oder wenn das bestehende Gebäude ausgebaut oder erweitert wird, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, ob die Ausführung von Bau- und Installationsmaßnahmen den Nachweisen und Erklärungen entspricht. Zu diesem Zweck kann sie den Bauherrn und den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten. Zu diesen Unterlagen zählen der Energieausweis, die Unternehmererklärung, der Inspektionsbericht für Klimaanlagen, der Nachweis über die Lieferung fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse sowie die Vereinbarung und Dokumentation über die Wärmeversorgung im Quartier.

Voraussetzungen

Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen

Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude

Verfahrensablauf

Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung für Neubauten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Ferstigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

Fristen

unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes beziehungsweise der Maßnahme

Unterlagen

Musterformulare für die Erfüllungserklärung können hier heruntergeladen werden.

Gegebenenfalls. sind der Erfüllungserklärung weitere Bescheinigungen beizufügen:

  • gegebenenfalls . Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG über die Deckung des Wärme- oder Kältebedarfs des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG
  • gegebenenfalls Messbeleg über die Dichtheit des Gebäudes
  • gegebenenfalls Befreiungsbescheid nach § 102 GEG von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG
  • Vorlage weiterer Bescheinigungen auf Verlangen der unteren Baurechtsbehörde

Kosten

für die Einreichung der Erfüllungserklärung: keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

für die Ausstellung der Erfüllungserklärung:

  • Entwurfsverfasser nach § 43 LBO für zu errichtende Gebäude
  • Ausstellungsberechtigter für Energieausweise nach § 88 GEG für Bestandsmaßnahmen

für den Empfang der Erfüllungserklärung: die zuständige untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-, Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Freigabevermerk

13.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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