Wichtige Mitteilung an alle Haushalte!

 

Bei einer Beprobung des Trinkwassers wurde an einer Stelle im Trinkwassernetz der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen das Pseudonomas-Bakterium „Pseudonomas aeruginosa (Krankenhauskeim, der Atemwege und Lunge befallen kann) nachgewiesen.

In Absprache mit dem Gesundheitsamt Karlsruhe ergehen sicherheitshalber folgende Hinweise:

  • Immungeschwächte Personen, sollen das Leitungswasser vor dem Verzehr bzw. vor der Nutzung vorsichtshalber abkochen.
  • Weiterhin soll für die Reinigung von offenen Wunden ebenfalls nur abgekochtes Wasser verwendet werden.

Wir würden vorsichtshalber empfehlen, auch für die Zubereitung von Säuglingsnahrung das Wasser abzukochen. Ab Montag, 17.08.2026 erfolgt zusätzlich zur Vorbeugung auf Anordnung durch das Gesundheitsamt eine Chlorung zur Desinfektion im zulässigen Rahmen der Trinkwasserverordnung.

 

Status am 03.09.2026
Die Ergebnisse der letzten Wasserbeprobung liegen nun vor. Die Keimzahlen sind weiter zurückgegangen, die Desinfektion durch Chlor zeigt Wirkung. Das Wasser wird weiterhin engmaschig beprobt. Die Leitungen werden weiter gespült.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO und wird derzeit leicht reduziert.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 27.08.2026
Nachdem die Ergebnisse der letzten Beprobung vorliegen, wird auf Weisung des Gesundheitsamtes das Wasser weiterhin gechlort. Die Proben waren an einer Probenentnahmestelle weiterhin mit geringen Keimzahlen belastet. Die Chlorung wird fortgesetzt, bis das Gesundheitsamt anderweitige Weisung erlässt. Dies wird voraussichtlich noch mindestens bis 04.09.2026 der Fall sein. Das Wasser wird engmaschig beprobt. Von der Probenentnahme bis zum Ergebnis dauert es in der Regel 48 Stunden. Es wurde nun begonnen, die Leitungen im Neubaugebiet, die keine Verbindung zum übrigen Netz haben, zu desinfizieren. Die Leitungen werden weiterhin gespült. Es liegen keine Rohrbrüche vor.

Das Wasser kann von gesunden Menschen weiterhin bedenkenlos getrunken werden. Die Chlorkonzentration liegt im zulässigen Bereich nach der Trinkwasser VO.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter.

Wir informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

 

Status am 20.08.2026, 15:00 Uhr
Nach Prüfung der Wasserqualität durch das Gesundheitsamt wurde eine stabile Desinfektionslage festgestellt. Die Keimzahl hat sich nicht erhöht, sondern ist immer noch im Minimalbereich.
Die Chlorung bleibt weiter bestehen, die nächste Mikrobiologische Untersuchung findet am Dienstag, 25.08.2026 statt. Das Wasser kann, wie bisher, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gesundheitsamtes verwendet werden.

 

Status am 20.08.2026, 10:00 Uhr
Die Chlorung zeigt Erfolg. Das Chlor hat das Ortsnetz, vom Wasserwerk in Oberhausen kommend, durchdrungen und ist an der Probeentnahmestelle Tullahalle in Rheinhausen nachweisbar.
Die Chlorung wird fortgesetzt bis die vom Gesundheitsamt geforderte Chlorsättigung im Wasser erreicht ist. Gleichzeitig werden sämtliche Hydranten im Ortsnetz nach und nach geöffnet und gespült um eine weitere Verteilung des Chlors zu ermöglichen.

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes gelten weiter bis sie offiziell durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.

 

Status am 19.08.2026
Die Chlorung findet nun seit Montag statt. Das Wasser im Ortsnetz wird im Rahmen der zulässigen Werte der Trinkwasserverordnung mit Chlor versetzt. Aufgrund der Selbstzehrung des Netzes (Chlorverbrauch durch chemische Reaktion) wird das Chlor im Trinkwasser vermutlich erst nach einiger Zeit geruchlich feststellbar sein. Die Desinfektionswirkung hat aber bereits eingesetzt. Die Gemeinde ist in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und beprobt das Leitungsnetz engmaschig.
Die Spülung von Hydranten wird für die Bevölkerung sichtbar, wenn Wasser auf die Straße läuft. Es handelt sich hierbei nicht um Rohrbrüche, sondern um kontrolliertes Spülen der Leitungen.

Bei der Chlorung kann es zu leichten Geruchs- und Geschmacksveränderungen kommen. Gesundheitliche Bedenken bestehen hierbei nicht.

 

Status am 18.08.2026
Ab Dienstag, 18.08.2026, werden im Gemeindegebiet die Hydranten gespült. Bitte achten Sie darauf, die Hydranten in dieser Zeit nicht zuzuparken, damit die Arbeiten problemlos durchgeführt werden können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

Wir werden Sie selbstverständlich über alle weiteren Maßnahmen unverzüglich auf dem Laufenden halten und bedanken uns für Ihr Verständnis.

 

Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Adlerstraße 3
68794 Oberhausen-Rheinhausen

 

Dienstleistungen: Oberhausen-Rheinhausen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googleanalytics
  • _ga - Speicherdauer beträgt 2a
  • _gid - Speicherdauer beträgt 24h
  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Oberhausen-Rheinhausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Hauptbereich

Gefährliche Abfälle - Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren durchführen

Mit dem elektronischen Entsorgungsnachweisverfahren soll die lückenlose Überwachung von gefährlichen Abfällen sichergestellt werden.

Das Nachweisverfahren müssen Sie vollelektronisch durchführen.

Hinweis: Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und der Entsorgung von Kleinmengen sind von der Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung ausgenommen. Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengen), sind von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung ausgenommen. Für diese Abfallerzeuger gilt nur die Pflicht, Übernahmescheine zu führen. Für private Haushalte besteht generell keine Nachweispflicht.

Hinweis: Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle müssen außerdem ein elektronisches Register zur Aufbewahrung der Entsorgungsnachweise führen. Dieses ersetzt das frühere Nachweisbuch.
Für nicht gefährliche Abfälle kann dieses Register freiwillig elektronisch geführt werden. Für private Haushalte besteht keine Registerpflicht.

Voraussetzungen

Sie sind

  • Erzeuger,
  • Besitzer,
  • Beförderer,
  • Entsorger oder
  • Händler und Makler

gefährlicher Abfälle.

Als gefährlich gelten beispielsweise Abfälle, die in ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge

  • eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt darstellen oder
  • die brennbar beziehungsweise explosiv sind.

Verfahrensablauf

Sammelentsorgung ohne Entsorgungsnachweis

Abfallerzeuger können die gefährlichen Abfälle im Rahmen der Sammelentsorgung durch einen Abfalleinsammler abholen lassen, wenn sie pro Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle erzeugen, und erhalten hierfür vom Abfalleinsammler beziehungsweise vom Entsorger einen Übernahmeschein. Dieser muss drei Jahre aufbewahrt werden. In den Übernahmeschein muss der Abfallerzeuger seine Abfallerzeugernummer eintragen.

Tipp: Bei Bleiakkumulatoren ist die Nutzung der Sammelentsorgung auch bei Abfallmengen über 20 Tonnen pro Jahr zulässig.

Abfallerzeuger, die die Mengen für die Sammelentsorgung überschreiten oder die Sammelentsorgung nicht nutzen möchten, müssen vor Beginn der Entsorgung einen Entsorgungsnachweis erstellen. Sogenannte freigestellte Entsorger können Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren ausstellen. In den übrigen Fällen muss der Entsorgungsnachweis von der Behörde bestätigt werden.

Den Entsorgungsnachweis müssen Sie elektronisch führen.

Die im Entsorgungsnachweis erforderlichen Daten können Sie

  • über das kostenfreie Web-Portal der Länder (Länder-eANV) eingeben, signieren und versenden oder
  • Sie können dafür kommerzielle Softwareprodukte einsetzen.

Tipp: Die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) ist keine Behörde, sondern ein Datenserver. Sie erreichen die ZKS online auf www.ZKS-Abfall.dewww.gadsys.de. Dort finden Sie auch das Länder-eANV, mit dem Sie Nachweise erstellen, signieren und versenden können.

Erst wenn der Entsorgungsnachweis dem Erzeuger, dem Entsorger und den Behörden vorliegt, darf mit der eigentlichen Entsorgung begonnen werden.

Achtung: Gefährliche Abfälle zur Beseitigung dürfen darüber hinaus nur entsorgt werden, wenn sie von der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) dem Entsorger zugewiesen worden sind.

Zu jedem einzelnen Abfalltransport ist ein Begleitschein zu erstellen und dem Abfallbeförderer und dem Entsorger weiterzugeben, der dann wiederum die Behörden informiert. Auch der Begleitschein ist elektronisch

  • zu erstellen,
  • zu signieren und
  • zu versenden.

Tipp: Der Beförderer muss während des Transports ein Papier mitführen, das die Angaben aus dem elektronischen Begleitschein enthält. Es empfiehlt sich, einen Ausdruck des Begleitscheins aus dem elektronischen System zu erstellen und dem Transporteur mitzugeben.

Der Entsorger schickt den von ihm signierten Begleitscheindatensatz in das Postfach des Erzeugers zurück. Er weist die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfallcharge nach. Der Datensatz wird in ein elektronisches Register eingestellt und ist dort für drei Jahre aufzubewahren.

Fristen

für die Einreichung des Antrags zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises: keine

Mit der Entsorgung darf erst nach Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde begonnen werden.

Unterlagen

  • Signaturkarte für die digitale Unterschrift
  • Kartenlesegerät
  • Internetzugang und
  • ein Postfach bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) der Länder

Kosten

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührentabelle der SAA. Für die Registrierung und die Abwicklung in elektronischer Form entstehen keine zusätzlichen Gebühren.

Sonstiges

Auf den Internetseiten www.zks-abfall.dewww.gadsys.de finden Sie weitere Informationen, beispielsweise

  • aktuelle Meldungen,
  • ein Handbuch zum elektronischen Verfahren und
  • Kontaktdaten für Fragen.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

für die Registrierung und Übersendung der Nachweise an die Behörden: die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA)

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

10.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

Infobereiche